23. November 2015

Erbschaft­steu­er­re­form 2015

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hatte mit Urteil vom 17.12.2014 entschieden, dass Teile der Rege­lungen zur erbschaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gung für Unter­neh­mens­ver­mögen verfas­sungs­widrig sind. Die geltenden Rege­lungen sind jedoch bis zu einer Neure­ge­lung weiter anwendbar. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat dem Gesetz­geber Frist für eine Neure­ge­lung bis zum 30. Juni 2016 gesetzt.

Das Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen hat nun einen „Entwurf eines Gesetzes zur Anpas­sung des Erbschaft­steuer- und Schen­kung­steu­er­ge­setzes an die Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts“ vorge­legt. Diesen Entwurf hat das Bundes­ka­bi­nett am 8. Juli 2015 beschlossen. Die wich­tigsten Lösungen des Finanz­mi­nis­te­riums stellen wir in nach­fol­gendem Artikel vor.

Hinter­grund zur Entschei­dung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat in seinem Urteil die Verscho­nungs­re­ge­lungen nach §§ 13a und 13b des Erbschaft­steuer- und Schen­kung­steu­er­ge­setzes (ErbStG) zwar grund­sätz­lich für geeignet und erfor­der­lich gehalten.

Die bestehenden Verscho­nungs­re­ge­lungen verstoßen ange­sichts ihres Über­maßes aber gegen Art. 3 Abs. 1 des Grund­ge­setzes: Zwar liegt es im Entschei­dungs­spiel­raum des Gesetz­ge­bers, kleine und mitt­lere Unter­nehmen, die in perso­naler Verant­wor­tung geführt werden, zur Siche­rung ihres Bestands und zur Erhal­tung der Arbeits­plätze steu­er­lich zu begüns­tigen. Die Privi­le­gie­rung betrieb­li­chen Vermö­gens ist jedoch unver­hält­nis­mäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mitt­lerer Unter­nehmen hinaus­greift, ohne eine Bedürfnis­prüfung vorzu­sehen.

Eben­falls unver­hält­nis­mäßig sind die Frei­stel­lung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäf­tigten von der Einhal­tung einer Mindest­lohn­summe und die Verscho­nung betrieb­li­chen Vermö­gens mit einem Verwal­tungs­ver­mö­gens­an­teil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch inso­weit verfas­sungs­widrig, als sie Gestal­tungen zulassen, die zu nicht zu recht­fer­ti­genden Ungleich­be­hand­lungen führen. Die genannten Verfas­sungs­ver­stöße haben zur Folge, dass die vorge­legten Rege­lungen insge­samt mit Art. 3 Abs. 1 GG unver­einbar sind.

Entwurf des Bundes­mi­nis­te­riums der Finanzen Der Gesetz­ent­wurf behält im Grund­satz das derzei­tige Begüns­ti­gungs­kon­zept mit der Gewäh­rung eines Verscho­nungs­ab­schlags in Höhe von 85 % (Regel­ver­scho­nung) bzw. von 100 % (Opti­ons­ver­scho­nung) und eines Abzugs­be­trags von maximal 150.000 Euro bei. Aller­dings werden die vom BVerfG monierten Punkte modi­fi­ziert.

Begüns­tigtes Vermögen Das bishe­rige Erbschaft- und Schen­kung­steu­er­recht sieht eine Verscho­nung vor, wenn das Betriebs­ver­mögen einen Verwal­tungs­ver­mö­gen­an­teil von bis zu 50 % erreicht. Dies wurde vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt als unver­hält­nis­mäßig einge­stuft. Der Gesetz­ent­wurf sieht vor, dass zukünftig nur das soge­nannte begüns­tigte Vermögen verschont werden kann. Begüns­tigt ist solches Vermögen, das über­wie­gend seinem Haupt­zweck nach einer gewerb­li­chen, frei­be­ruf­li­chen oder land- und forst­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit dient.

Die Abgren­zung des begüns­tigten Vermö­gens nach dem Haupt­zweck verhin­dert zudem die vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt kriti­sierten miss­bräuch­li­chen Gestal­tungen. In mehr­stu­figen Unter­neh­mens­struk­turen mit Betei­li­gungs­ge­sell­schaften wird das begüns­tigte Vermögen aufgrund einer konso­li­dierten Betrach­tung ermit­telt. Ein Ausnutzen eines Verwal­tungs­ver­mö­gens­an­teils von 50 % auf jeder Stufe der Betei­li­gungs­ebenen ist danach nicht mehr möglich.

Verscho­nungs­re­geln Wie im bisher geltenden Recht wird das begüns­tigte Vermögen nach Wahl des Erwer­bers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft- und Schen­kung­steuer befreit, wenn bestimmte Voraus­set­zungen erfüllt sind:

  • Entscheidet sich der Erwerber für die Verscho­nung in Höhe von 85 % des begüns­tigten Vermö­gens, muss er den Betrieb mindes­tens fünf Jahre fort­führen (Behal­tens­frist) und nach­weisen, dass die Lohn­summe inner­halb von fünf Jahren nach dem Erwerb insge­samt 400 % der Ausgangs­lohn­summe nicht unter­schreitet (Lohn­sum­men­re­ge­lung).
  • Bei der Wahl der voll­stän­digen Befreiung von der Erbschaft­steuer zu 100 % muss der Erwerber die Behal­tens­frist von sieben Jahren einhalten und nach­weisen, dass er insge­samt die Lohn­summe von 700 % im Zeit­raum von sieben Jahren nicht unter­schreitet (Lohn­sum­men­re­ge­lung).

Kleine Unter­nehmen Betriebe mit bis zu 20 Beschäf­tigten waren bisher von der Lohn­sum­men­re­ge­lung unab­hängig von ihrer Größe gänz­lich ausge­nommen. Diese Grenze ist vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt verworfen worden. Der Gesetz­ent­wurf sieht vor, dass die Anfor­de­rung an die Lohn­sum­men­re­ge­lung mit der Zahl der Beschäf­tigten steigt:

  • Bei Unter­nehmen mit bis zu drei Beschäf­tigten wird auf die Prüfung der Lohn­sum­men­re­ge­lung verzichtet.
  • Bei Unter­nehmen mit vier bis zehn Beschäf­tigten gilt, dass bei einer Behal­tens­frist von mindes­tens fünf Jahren die Lohn­summe 250 % der Ausgangs­lohn­summe nicht unter­schreiten darf. Bei einer Behal­tens­frist von mindes­tens sieben Jahren darf die Lohn­summe 500 % nicht unter­schreiten.
  • Bei Unter­nehmen mit elf bis 15 Beschäf­tigten gilt, dass bei einer Behal­tens­frist von mindes­tens fünf Jahren die Lohn­summe 300 % der Ausgangs­lohn­summe nicht unter­schreiten darf. Bei einer Behal­tens­frist von mindes­tens sieben Jahren darf die Lohn­summe 565 % nicht unter­schreiten.
    Beschäf­tigte in Mutter­schutz oder Eltern­zeit, Lang­zeit­er­krankte und Auszu­bil­dende werden nicht mitge­rechnet.

Große Betriebs­ver­mögen Nach dem derzei­tigen Erbschaft- und Schen­kung­steu­er­recht gelten die Verscho­nungs­re­geln auch bei der Über­tra­gung von großen Betriebs­ver­mögen, ohne dass geprüft wird, ob es über­haupt einer Verscho­nung bedarf. Dies sieht das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt als verfas­sungs­widrig an. Beim Erwerb großer Unter­neh­mens­ver­mögen mit einem begüns­tigten Vermögen von über 26 Mio. Euro (Prüf­schwelle) sieht der Gesetz­ent­wurf daher ein Wahl­recht zwischen einer Verscho­nungs­be­darfs­prü­fung oder einem beson­deren Verscho­nungs­ab­schlag vor.

Bei Vorliegen bestimmter für Fami­li­en­un­ter­nehmen typi­scher gesell­schafts­ver­trag­li­cher oder satzungs­mä­ßiger Beschrän­kungen wird die Prüf­schwelle auf 52 Mio. Euro ange­hoben.
Bei der Verscho­nungs­be­darfs­prü­fung muss der Erwerber nach­weisen, dass er persön­lich nicht in der Lage ist, die Steu­er­schuld aus sons­tigem nicht betrieb­li­chen bereits vorhan­denen oder aus mit der Erbschaft oder Schen­kung zugleich über­ge­gan­genen nicht begüns­tigten Vermögen zu beglei­chen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schen­kung­steuer betrags­mäßig zu beglei­chen, wird die Steuer inso­weit erlassen.

Bei begüns­tigten Vermögen von über 26 Mio. Euro bzw. 52 Mio. Euro kann sich der Erwerber anstelle einer Verscho­nungs­be­darfs­prü­fung alter­nativ für ein Verscho­nungs­ab­schmelz­mo­dell entscheiden. Hier erfolgt eine Teil­ver­scho­nung, die mit zuneh­mendem Vermögen schritt­weise verrin­gert wird.

Ausge­hend von einem Verscho­nungs­ab­schlag bei bis zu 26 Mio. Euro von 85 % (bei einer Halte­frist von fünf Jahren) bzw. von 100 % (bei einer Halte­frist von sieben Jahren) sinkt die Verscho­nung schritt­weise für jede zusätz­li­chen 1,5 Mio. Euro, die der Erwerb über der jewei­ligen Prüf­schwelle liegt, um jeweils 1 % bis zu einem Wert begüns­tigten Vermö­gens von 116 Mio. Euro bzw. 142 Mio. Euro (bei Vorliegen bestimmter gesell­schafts­ver­trag­li­cher oder satzungs­mä­ßiger Beschrän­kungen).

Ab 116 Mio. Euro bzw. 142 Mio. Euro gilt ein einheit­li­cher Verscho­nungs­ab­schlag von 20 % (bei einer Halte­frist von fünf Jahren) bzw. von 35 % (bei einer Halte­frist von sieben Jahren).

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.