23. November 2016

Work-Life-Balance: steu­er­lich eine runde Sache

Um die Beschäf­tigten fit zu halten und den Ruf des Unter­neh­mens aufzu­po­lieren, setzen viele Unter­nehmer auf betrieb­liche Gesund­heits­för­de­rung. Werden geschickt externe Ange­bote genutzt sowie Vorgaben des Fiskus befolgt, kostet das weniger als gedacht.

Text: Pia WeberFrei­be­trag: Leis­tungen zur Verbes­se­rung des Gesund­heits­zu­stands und der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung sind pro Kopf und Jahr bis zu 500 Euro steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei.

Sonder­zah­lung: Leis­tungen zur Gesund­heits­för­de­rung können auf frei­wil­lige Sonder­zah­lungen ange­rechnet werden, falls diese nicht tarif­lich oder vertrag­lich zwin­gend verein­bart sind.

Sach­bezug: Diese steu­er­freien Leis­tungen bleiben bei der Sach­be­zugs­frei­grenze unbe­rück­sich­tigt.

Ange­bote: Der Arbeit­geber darf nicht pauschal die Beiträge für Sport­verein oder Fitness­studio zahlen. Kurse außer­halb des Betriebs erfor­dern Verträge mit „quali­fi­zierten“ externen Anbie­tern. Möglich ist jedoch, bis zu 44 Euro Monats­bei­trag als Sach­be­zugs­leis­tung zu über­nehmen.

Moda­li­täten: Der Unter­nehmer kann eine Leis­tung direkt bezahlen oder dem Arbeit­nehmer das Geld mit der Auflage über­weisen, es nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

Unter­stüt­zung: Um alle Anfor­de­rungen des Gesetz­ge­bers zu erfüllen, sollten Pläne zur betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung unbe­dingt von einem Steuer­berater über­prüft werden.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 03/2016